..

10

 

gen [ehemaligen] Studienfreund Friedrich Wilhelm, den späteren Kaiser Friedrich, vom 14. November 1866 gefunden zu haben. Schon in diesem Brief regte der Fürst die „Einverleibung" Waldecks nach Preußen an. Der Brief wurde Bismarck übergeben. Er hat ihn persönlich mit dem Vermerk: „Secret" versehen und in den Akten verschwinden lassen (vergl. Lengemann in: „Heinemeyer, Hundert Jahre Historische Kommission", Marburg 1997). Wie bereits erwähnt, wollte Bismarck Waldeck nicht „einverleiben", aber fest an Preußen binden. Deshalb wurde der Weg des Akzessionsvertrages gewählt. 60 Jahre hat der Akzessionsvertrag bestanden, bis der Staatsvertrag von 1928 die Selbständigkeit Waldecks beendete. Nach nunmehr weiteren 70 Jahren stellt sich die Frage, was ist aus diesem Staatsvertrag geworden ? War der 1. April 1929 ein „besserer Aprilscherz" - so waren Stimmen in der Presse zu vernehmen -? Welche Auswirkungen haben sich im Verlauf der Jahre und Jahrzehnte für Waldeck eingestellt?

Schon in den Vertragsverhandlungen konnten die Waldecker Vertreter erkennen, daß Preußen bemüht war, den waldecker Wünschen weitgehend entgegenzukommen. So konnten sie dem preußischen Staat Finanzzusagen und wirtschaftliche Zugeständnisse in nennenswertem Umfang abringen.

Der bedeutendste Erfolg auf Waldecker Seite war die preußische Zusage, daß das Waldeckische Domanialvermögen als eigenständiger „Zweckverband" fortgeführt werden konnte. So wurde dieses Vermögen vor dem Zugriff Preußens für die waldeckische Bevölkerung gerettet. Noch heute stellt es für die damals zum Freistaat gehörenden Städte und Gemeinden eine außerordentliche Einnahmequelle dar. Mit dem Gewinn der heutigen Domanialverwaltung, eines Eigenbetriebes des Landkreises Waldeck-Frankenberg, werden die Schlösser Arolsen, Rhoden, Landau und weitere Besitzungen unterhalten. Darüber hinaus fließen den Städten und Gemeinden des Altkreises Waldeck jährlich durchaus ansehnliche Beträge „zu ihrer steuerlichen Entlastung" zu gemäß § 7 Abs.4 des Staatsvertrages. Das in Hessen nahezu einmalige Rechtsgebilde der „Domanialverwaltung", seine Geschichte und seine heutige Bedeutung hat vor zwei Jahren der ehemalige Direktor der Domanialverwaltung, Werner Friedrich, in der bereits erwähnten Festgabe von Heinemeyer anschaulich dargelegt.

Nach § 19 Abs.1 des Staatsvertrages befreite Preußen den Zweckverband für die „ersten 10 Jahre nach der Vereinigung" von der „ihm zur Last

 

 

..