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übernahm Kunigunde für die Zeit der Abwesenheit Heinrichs II Königsaufgaben von entscheidender Wichtigkeit und dies - den neutral bis positiv darstellenden Quellen zufolge - offensichtlich völlig selbstverständlich und ohne dass sich eine Kritik seitens des Adels in den Quellen erkennen lässt. Man akzeptierte also durchaus das Kommando einer Frau.

Über entscheidenden Einfluss verfügte Kunigunde auch bei der Vergabe von Lehen. So gab es im Laufe der 22jährigen Herrschaft Heinrichs II. keine Verleihung eines Herzogtums oder einer Markgrafschaft, bei der sich nicht die Einflußnahme der Königin geltend machen lässt.

Mit der für Kunigunde persönlich wohl wichtigsten Intervention im Konflikt zwischen Heinrich II. und ihren Luxemburger Brüdern um das Trierer Erzbistum scheiterte sie jedoch. Dieser langjährige Konflikt, bekannt als „Mosel-Fehde", belastete für viele Jahre das Leben des Königspaares und ist in der Forschung in ganz unterschiedlicher Weise interpretiert worden. An seinem Ende stand ein politisches Ereignis von großer Tragweite für die Beurteilung der Kompetenzen der Königin wie auch für Vorstellungen von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit für die Herrschaft im Königtum. Dieses Ereignis berichtet wiederum Thietmar von Merseburg. Er schreibt zum Jahr 1018 unter vielen anderen Dingen folgendes:

„Der Kaiser reiste nach Basel, bildete ein Herr [Heer] und marschierte nach Burgund. Die Kaiserin aber begab sich in ihr geliebtes Kaufungen, wo sie ein Nonnenkloster stiftete. Dann zog sie durch Ostfranken nach Bayern und setzte in Regensburg ihren Bruder auf den Herzogsstuhl.“

Kaiserin Kunigunde verfügte also nicht nur über Mitsprache bei den Beratungen, sondern vollzog in Abwesenheit des Kaisers die Inthronisation ihres Bruders Heinrich im Juni/Juli 1018 in Regensburg und damit die offizielle Belehnung eines Herzogs mit seinem Herzogtum. Dies demonstriert, dass sich die Arbeitsteilung des Herrscherpaares auf Aufgaben erstrecken konnte, die zu den für das mittelalterliche Königtum politisch wichtigsten Handlungen gehörten. Denn das Recht der Belehnung der Herzöge war ausschließlich dem König vorbehalten, das er sonst nicht aus der Hand gab.

Dass Kunigunde über einen hohen Grad an Autorität verfügte, zeigte sich noch nach dem Tod Heinrichs II., indem sie bis zur Wahl eines neuen Königs die Reichsgeschäfte weiterführte und sich - so der Historiograph Wipo - „mit klarblickender Einsicht“ und in sorgfältiger Abwägung der Dinge um die „Wiederaufrichtung des Imperiums“ kümmerte. Heinrich II.

 

 

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