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[1701]-1714) zeichnete sich der 28jährige Erbprinz so aus, dass Kaiser Leopold l. (1658 - 1705) sich veranlasst sah, dem Vater Landgraf Karl in einem Brief seine Glückwünsche auszusprechen.

Vier Jahre zuvor, 1700, hatte Friedrich Luise-Dorothea, die Tochter Kurfürst Friedrichs III. von Brandenburg, seit 1701 König Friedrichs l. in Preußen, eine Kusine, geheiratet: die Ehe endete jedoch kinderlos nach fünf Jahren infolge des Todes der Erbprinzessin. Wiederum fünf Jahre später, 1710, ehelichte Friedrich Ulrike Eleonore, die jüngere Schwester Karls XIII., Königs von Schweden, aus dem Hause Pfalz-Zweibrücken (reg. 1697 - 1718). Beim Zustandekommen dieser Ehe hatte der Vater Friedrichs „gegen Zusicherung eines hessisch-kasselischen Hilfskorps von 6000 Mann" im Kampf Schwedens um Pommern „dem Hause Hessen-Kassel die allerdings etwas unsichere Anwartschaft auf die Krone Gustav Adolfs verschafft"4). Mit dieser Vereinbarung freilich geriet die Landgrafschaft bzw. ihr Erbprinz in innerschwedische Machtkämpfe.

 

Schweden unter den Karolinern

Sowohl der unverhoffte Tod Gustav Adolfs in der Schlacht bei Lützen im Jahre 1632 und die Nachfolge von dessen damals sechsjährigen – also nicht volljährigen – Tochter Christina als Thronerbin als auch der frühe Tod Karls X. Gustav (reg. 1654 - 1660), des ersten Karoliners aus dem Hause Pfalz-Zweibrücken, im Jahre 1660 und die Nachfolge von dessen damals vierjährigem – ebenfalls nicht volljährigem – Sohne Karl, dem späteren König Karl XI., als Thronerben hatten jeweils eine längere Vormundschaftsregierung nach sich gezogen: für Christina von 1632 bis 1644, von 1660 bis 1672 für Karl. Diese 24 Jahre währende vorübergehende Lösung hatte die Verfassung Schwedens nachhaltig beeinflusst und „einen spezifischen Ratskonstitutionalismus"5) geschaffen. Der Reichsrat, zum Schluss 40 nur vermögende adlige Mitglieder zählend, hatte es verstanden, sich die politische Führung Schwedens zu sichern – „auf Kosten der Krone und des Reichstages"6) . Karl, seit 1672 König Karl XI., war dieser Entwicklung zielstrebig und erfolgreich entgegengetreten mit der Entscheidung des Reichstages im Jahre 1680, die festlegte, „dass der König in Zukunft den Reichsrat nur noch dann anhören solle, wenn er das selbst für gegeben erachte"7). Der König solle künftig weder dem Reichsrat noch dem Reichstag verantwortlich sein, sondern nur noch Gott! Im Jahre 1693 schließlich war „auf dem Weg zur Alleinherrschaft die

 

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