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Vogelsberg vermehrten englischen Schwarzkopfschafe eingeführt worden.

Auch die Winterfütterung der Schafe lässt sich aus den Kontrakten erschließen. Sie war das eigentliche, die Herdengröße begrenzende Maß; schon in den Rectificationsakten von 1819 der hessischen Hufenordnung von 1786 wurde verordnet, dass „Niemand mehr Vieh, namentlich Schafe halten darf, als er mit eigenem Futter durchwintern kann“. Vor allem dann, wenn die Winterhutung auf freiem Feld wegen hoher Schneelagen nicht möglich war und die Schafe aufgestaut werden mussten, war der Futter verbrauch beträchtlich. Daher rührt der Spruch, mit dem die Bauern die teure Schafhaltung gegenüber der (vermeintlich) sehr viel billigeren Ziegenhaltung der „geringen Leute“ hervorhoben: „Des Schoof spricht: Stell mich eans Kaale ean dou mich gout erhaale! Die Gääst spricht: Stell mich oas Woarm ean foirer mich diss Gott erboarm!“. Bei milder Witterung aber konnten die Schafe ausgetrieben und in der ganzen Gemarkung gehütet werden. In Hessen-Kassel war das Wiesenland nach der Verordnung vom 8. März 1798 für die Schafhutung geschlossen in der Zeit vom 11. April bis zum 1. November; die Äcker blieben von der Aussaat bis zur
Ernte geschlossen. Dagegen hatten sich in der offenen Zeit (also im Winterhalbjahr) die Besitzer der Parzellen aller Maßnahmen zu enthalten, die eine Beweidung einschränkten.

Damit wird auch die erforderliche Qualifikation des Schäfers berührt, die in den älteren Quellen zum Schäfereirecht immer wieder angesprochen wird. Büff leitete aus dem Huterecht auf der unverteilten Mark sowie auf der verteilten Mark nach der Ernte (und den mit diesem Recht verbundenen, das Eigentum sichernden gemeindepolizeilichen Schranken) die Notwendigkeit eines Gemeindehirten und die Unzulässigkeit ab, einen eigenen Hirten zu haben oder einzeln zu hüten; Schafhaltung in den bäuerlichen Gemeinden war also immer an die Gemeindeherde und den verpflichteten Hirten gebunden. Er wies dabei auf mittelalterliche Quellen hin, in denen die Hirten als Polizeibediente angesehen und ihre Ordnung, Redlichkeit und Treue eingefordert wurden. Der Schäfer, dem nicht nur
die Herde anvertraut, sondern auch die Erwartung einer zuverlässigen und schonenden Beweidung der Flur entgegengebracht wurde, versah seine Arbeit ja außerhalb einer sozialen Kontrolle des Dorfes, und es sind gerade die Schäfer und Hirten gewesen, denen in der alten bäuerlichen

 

 

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